Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht das Gerichtsstandsgesetz (GestG) Auskunft.
örtliche Zuständigkeit
Grundsätzliches
Der Kläger, sei es der
- Arbeitnehmer oder
- Arbeitgeber
kann klagen am
- Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
- Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (GestG 24 Abs. 1);
- Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (GestG 5).
Stellensuchende + Arbeitnehmer
Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer können klagen am
- Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person.
Kein Gerichtsstandsverzicht durch Vorausabrede oder Einlassung
Auf die Gerichtsstände gemäss GestG 24 kann der Arbeitnehmer
- nicht im Voraus oder
- nicht durch Einlassung verzichten
(vgl. auch OR 343 Abs. 1 i.V.m. OR 361).
Gerichtsstandsvereinbarungen können nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden (GestG 21).
sachliche Zuständigkeit
Das zuständige Gericht wird durch das jeweilige kantonale Prozessrecht bestimmt, insbesondere auch, ob es sich dabei handelt um:
- das ordentliche Zivilgericht
- Klageeinleitung beim Schlichtungsbeamten
- ein spezielles Arbeitsgericht
- direkte Einleitung der Klage beim Arbeitsgericht (sog. Direktklage).
Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden)
Die Zulässigkeit einer schiedsgerichtlichen Streiterledigung wird von der zuständigen kantonalen Prozessordnung vorgegeben.
Einzelne Kantone erklären staatliche Gerichtsinstanzen schliessen die Schiedsgerichtsbarkeit aus, indem sie staatliche Instanzen als zwingend zuständig erklären.
Gerichtsstandsvereinbarungen können gemäss GestG 21 gültig erst nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden. – Demgemäss handelt es sich um sog. nachträgliche Schiedsabreden.
Cross border-Arbeitsstreitigkeiten:
Für grenzüberschreitende Streitigkeiten vgl. auch


