Verfahrensmässige Besonderheiten

Der Arbeitsprozess

wird in einem einfachen und raschen, bis CHF 30’000 kostenfreien Verfahren durchgeführt.

Verfahren

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu CHF 30’000.– haben gemäss OR 343 in einem einfachen und raschen Gerichtsverfahren erledigt zu werden.

Einfach- und Raschheit

Die Anforderungen an ein einfaches und rasches Verfahren werden erfüllt durch:

  • eine beschleunigte Festsetzung der Gerichtsverhandlungen
  • kurze Fristen für Eingaben ans Gericht
  • zurückhaltende Bewilligung von
    • Erstreckungsgesuchen (für Eingaben) oder
    • Verschiebungsgesuchen (für Gerichtstermine)
  • Verzicht auf Gerichtsferien.

Kostenlosigkeit

Bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 sind Arbeitsstreitigkeiten kostenlos (vor allen Instanzen) (OR 343 Abs. 3):

  • keine Gebühren
  • keine Auslagen.

Hinweis:

Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bedeutet nicht, dass die unterliegende Partei der obsiegenden keine Prozessentschädigung zu zahlen hat.

Zum Thema Prozessentschädigung vgl. auch

Untersuchungsmaxime

Die Sachverhaltserhebung erfolgt aufgrund materiell-rechtlicher Vorgabe (OR 343 Abs. 4) von Amtes wegen und unter freier Beweiswürdigung.

Streitwertabhängigkeit

Die Untersuchungsmaxime gilt bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 für

  • Tatsachenerhebung
  • Beweiserhebung (freie Beweiswürdigung)

und zwar unanbhängig davon, ob diese von einer Partei behauptet bzw. beantragt worden sind.

Mitwirkungspflichten

Trotz dessen sind die Parteien

  • zu einer aktiven Mitwirkung am Prozess verpflichtet und
  • für ihre Parteistandpunkte behauptungs- + beweisbelastet.

Die Beweisanträge haben relevant zu sein für

  • die Sachverhaltsabklärung und
  • die Beweiswürdigung,

ansonsten ihnen nicht stattgegeben wird.

Verfahren mit Streitwerten über CHF 30’000

Für diese Verfahren gelten die besonderen Verfahrensvorschriften nicht:

  • kein einfaches und rasches Verfahren, sondern ordentliches Verfahren
  • keine Untersuchungsmaxime, sondern Dispositionsmaxime
  • keine Kostenlosigkeit, sondern übliche Gerichtskosten


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