Stufenfolge

Die Gesetzgebung sieht je nach Anspruchsgrundlage vor, dass

  • zunächst eine vorprozessuale interne Einsprache gegen eine diskriminierende Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (OR 336b/GlG 7 + 9),
  • ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist für
    • privatrechtliche Streitigkeiten aus Diskriminierungen im Erwerbsleben (GlG 11),
  • im Nichteinigungsfall und in den übrigen Fällen das Arbeitsgericht bzw. – falls ein Spezialgericht fehlt – das ordentliche Gericht

anzurufen ist.


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