anwendbares Recht

Grundsatz

Auf Sachverhalte von in der Schweiz ansässigen Personen mit einem in der Schweiz erfüllbaren Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar.

Ausnahmen

Ausnahmsweise können ausländische Rechte anwendbar sein:

  • Rechtswahl (Vereinbarung der Anwendung fremden Rechts)
    • mit Leistungsbezug zur Schweiz
    • ohne Leistungsbezug zur Schweiz;
  • fremdes Recht
    • bei Expatriates [kurz Expats], d.h. bei Mitarbeiterentsendung durch eine ausländische Gesellschaft in die Schweiz oder
    • bei Inpatriates [kurz Inpats], d.h. bei Beschäftigung eines im Ausland wohnhaften Mitarbeiters, der nicht Grenzgänger ist, durch ein schweizerisches Unternehmen in der Schweiz.

Tipp:

vgl. dazu auch www.expatriates-inpatriates.ch


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